Die neue Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) ist seit dem 01. August 2017 in Kraft. Mit dieser Novelle beabsichtigt der Gesetzgeber die getrennte Erfassung von stofflich verwertbaren Abfällen, um dadurch das Recycling zu vereinfachen und letztlich auch effizienter zu gestalten.

Diese neue Verordnung führt bei allen Erzeugern von gewerblichen Abfällen zu erweiterten Pflichten in Bezug auf Getrenntsammlung und Dokumentation.

Bei den gewerblichen Siedlungsabfällen müssen jetzt neben Altpapier, Kunststoffen, Glas und Metallen auch Holz, Textilien und alle Bioabfälle getrennt gesammelt werden. Dies ist entsprechend zu dokumentieren und diese Nachweise sind auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

Für die Dokumentation gibt es genaue Vorgaben. Lagepläne, Lichtbilder, Praxisbelege, wie Liefer- oder Wiegescheine oder ähnliche Dokumente, gehören zur Doku dazu.

Auch hat der Abfallerzeuger die Pflicht, durch eine Erklärung des Übernehmers der Abfälle die Zuführung der getrennt gesammelten Abfälle zur stofflichen Verwertung zu belegen. Sollte eine getrennte Erfassung aus technischen Gründen nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar sein, ist es in Ausnahmefällen auch erlaubt, Abfälle gemischt zu sammeln. Dieses Abfallgemisch muss dann in jedem Fall einer Gewerbeabfallvorbehandlungsanlage zugeführt werden.

Auch für Bau- und Abbruchabfälle definiert die Verordnung erweiterte Getrenntsammlungs- und Dokumentationspflichten.

Den genauen Gesetzestext finden Sie hier.