Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Vertragsabschluss

  1. Der Vertrag wird zwischen dem Bestellter/Kunde des Containers (nachstehend Auftraggeber –AG- genannt) und der Fa. Molter – Hollinger
  2. Entsorgungs GmbH, Kleinottweilerstr. 86, 66450 Bexbach (nachstehend Aufragnehmer –AN – genannt) geschlossen.
  3. Für die Leistungen des AN gelten ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen des AG gelten nur insoweit, als der AN ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Die Bedingungen des AN gelten auch dann, wenn der AN in Kenntnis abweichender Bedingungen des AG die Leistungen für diesen vorbehaltlos ausführt und der AG diese Leistung annimmt.
  4. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten auch bei zukünftigen Geschäftsbeziehungen ohne erneute Bezugnahme.
  5. Angebote des AN sind bis zur schriftlichen Bestätigung des AN freibleibend.

§ 2 Vertragsgegenstand

  1. Der Vertrag erfasst die Bereitstellung eines Containers zur Aufnahme von Abfällen, die Miete des Containers durch den AG für die vereinbarte Mietzeit und die Abfuhr des gefüllten Containers durch den AN zu einer vereinbarten oder vom AN bestimmten Abladestelle.
  2. Die Auswahl der anzufahrenden Abladestelle (Deponie, Verbrennungsanlage, Behandlungsanlage, Sammelstelle oder dergleichen) obliegt dem AN, es sei denn, der AG erteilt Weisungen. In diesem Fall ist für alle aus der Ausführung der Weisung entstehenden Folgen ausschließlich der AG verantwortlich. Er hat den AN insoweit auf eventuellen Ansprüchen auf Verlangen unverzüglich freizustellen. Weisungen, die zu einem Verstoß gegen bestehende Vorschriften führen würden, braucht der AN nicht zu befolgen.
  3. Der AN ist berechtigt, soweit nichts anders schriftlich vereinbart ist, sich den Inhalt des Containers anzueignen und darüber zu verfügen.
  4. Angaben des AN über Größe und Tragfähigkeit des Containers sind nur Näherungswerte. Aus nicht wesentlichen Abweichungen kann der AG keine Preisminderung oder sonstige Ansprüche herleiten.

§ 3 Zeitliche Ausführung der Aufträge

  1. Vereinbarungen über bestimmte Zeiten für die Bereitstellung oder Abholung des Containers sind für den AN nur verbindlich, wenn sie von Ihm schriftlich bestätigt wurden. Auch in diesem Fall sind Abweichungen bis zu drei Stunden von dem zugesagten Termin der Bereitstellung bzw. Abholung als unwesentlich anzusehen und begründen für den AG keinerlei Ansprüche gegen den AN.
  2. Der AN wird im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten uns seiner Fahrzeugdisposition die Bereitstellung, den Austausch oder die Abholung des Containers termingerecht wie möglich auszuführen.
  3. Die Haftung für nicht rechtzeitige Gestellung ist ausgeschlossen bei höherer Gewalt, Streik und sonstigen Ereignissen, die der AG nicht vermeiden und deren Folgen es nicht abwenden kann.
  4. In allen anderen Fällen nicht rechtzeitiger Gestellung ist die Haftung des AN begrenzt auf die 2-fach Vergütung. Diese Begrenzung entfällt bei Vorsatz der grober Fahrlässigkeit.

§ 4 Zufahrten und Aufstellplatz, örtliche und behördliche Voraussetzungen

  1. Der AG obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereitzustellen. Er hat auch für die notwendigen Zufahrtswege zum Aufstellplatz zu sorgen.
  2. Zufahrt und Aufstellplatz müssen beim Befahren mit dem für die Auftragserfüllung erforderlichen LKW geeignet sein. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund in anderer geeigneter Weise für das Befahren mit schweren LKW vorbereitet ist.
  3. Für Schäden am Zufahrtweg und am Aufstellplatz besteht keine Haftung des AN, es sei denn bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  4. Für Schäden am Fahrzeug oder Container infolge ungeeigneter Zufahren und Aufstellplätze haftet der AG.
  5. Dem AG obliegt die Einholung behördlicher Genehmigungen und Erlaubnisse zur Benutzung der öffentlichen Verkehrsfläche, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wird.
  6. Der AG hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen. Das gleiche gilt für die Abstellgenehmigungen an vorgenannten Orten. Unterlässt der AG dies und der AN handelt in gutem Glauben an die erfolgten Zustimmungen, so hat der AG den AN von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks ergeben können, freizustellen. Kann dem AN ein Mitverschulden zugerechnet werden, so mindert sich die zu leistende Freistellung entsprechend § 254 BGB. Verletzt der AG schuldhaft die vorgenannten Verpflichtungen, so haftet er gegenüber dem AN für den daraus entstandenen Schaden. Die Vorschriften des §§ 414 Abs.2, 425 Abs.2, HGB sowie § 254 BGB bleiben unberührt.
  7. Für Schäden am Fahrzeug oder am Container infolge ungeeigneter Zufahrten und Aufstellplätze haftet der AG, soweit die Schäden auf schuldhafter Verletzung seiner Pflichten, insbesondere aus § 5 Nr. 1, beruhen. § 254 BGB leibt unberührt.
  8. Bei der Befüllung entstehende Verschmutzungen oder Beschädigungen der Straße hat der AG auf eigene Kosten umgehend zu beseitigen. Auf die Straße gefallene Gegenstände sind von ihm zu beseitigen. Neben dem AG haftet der für solche verkehrswidrigen Zustände Verantwortliche. Hindernisse sind ansonsten vom AG ausreichend kenntlich zu machen, außerdem ist der Container nachts zu beleuchten. Die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere Fußgängern und Radfahrern, darf durch die Containergestellung nicht beeinträchtigt werden.
  9. Der ungehinderte Zugang zu allen im öffentlichen Verkehrsraum befindlichen Einrichtungen, wie z.B. Wasserabzugsrinnen, Kanalschächten, Absperrschiebern, Unterflurhydranten usw. ist zu gewährleisten.

§ 5 Sicherung des Containers

  1. Der AG stellt einen mit rot-weißen Warnstreifen entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen gekennzeichneten Container, wenn die Aufstellung des Containers auf öffentlichen Verkehrsflächen vereinbart ist. Für die erforderliche Sicherung des Containers, etwa durch Beleuchtung oder Absperrung, ist ausdrücklich der AG verantwortlich.
  2. Wegen Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen erforderliche behördliche Genehmigung hat der AG einzuholen, es sei denn, der AN hat diese Verpflichtung übernommen und schriftlich bestätigt.
  3. Für unterlassene Sicherung des Containers oder fehlende Genehmigung, haftet ausschließlich der AG. Er hat gegebenenfalls den AN von Ansprüchen Dritter freizustellen.

§ 6 Beladung des Containers

  1. Der Container darf nur bis zur Höhe des Randes und nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichtes beladen werden. Für Kosten und Schäden, die durch Überladungen oder unsachgemäße Beladung entstehen, haftet der AG.
  2. In den Container dürfen nur die bei Auftragserteilung genannten Abfallarten eingefüllt werden. Der AG ist auf Verlagen des AN verpflichtet, die in den Container eingefüllten Abfälle nach dem geltenden Abfallschlüssel zu deklarieren. Kommt der AG dieser Verpflichtung nicht unverzüglich nach, ist der AN berechtigt, die notwendigen Feststellungen durch eine Gutachter treffen zu lassen. Die dadurch entstehenden Kosten hat der AG dem AN zu ersetzen.
  3. Nur mit schriftlicher Zustimmung des AN dürfen „gefährliche“ bzw. „besonders überwachungsbedürftige“ Abfälle in den Container eingefüllt werden. Als solche Abfälle gelten die in der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) genannten gefährlichen Abfälle. Der AG verpflichtet sich, die Abfälle – insbesondere gefährliche und/oder überwachungsbedürftige Abfälle- ordnungsgemäß nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts-und Abfallgesetz sowie den entsprechenden Rechtsverordnungen einzustufen und des dem AN spätestens bei Abschluss des Beförderungsvertrages mitzuteilen, sowie die gegebenenfalls erforderlichen abfallrechtlichen Begleitpapiere (Entsorgungs-/Verwertungsnachweis, Abfallbegleitscheine, ect.) zur Verfügung zu stellen. Die abfallrechtlichen Begleitpapiere sind seit dem 01.04.2010, gemäß der Nachweisverordnung, in elektronischer Form zu erstellen und zu versenden. Auf ausdrücklichen Hinweis des AG berät der AN den AG bei der im Einzelfall erforderlichen Klassifizierung und Einstufung der Abfälle. Als solche Abfälle gelten die in der „Bestimmungsverordnung besonders überwachsungsbedürftiger Abfälle“ ausgelisteten Gruppen.
  4. Werden die Container mit anderen als den vereinbarten Stoffen befüllt, so hat der AG für die dadurch entstehenden Aufwendungen Ersatz zu leisten. Können diese Stoffe von der ursprünglich vorgesehenen Verwertungs- bzw,. Beseitigungsanlage nicht angenommen werden, so wird der AG darüber unverzüglich informiert. Der AN übernimmt es, diese Stoffe im Einvernehmen mit dem AG in eine andere als die vorgesehene Verwertungs- bzw. Beseitigungsanlage zu verbringen. Für die dadurch entstandenen Aufwendungen leistet der AG Ersatz. Kann das Einvernehmen innerhalb einer angemessenen Zeit nicht herbeigeführt werden, so ist der AN berechtigt, den Abtransport dieser Stoffe zu verweigern bzw. die Stoffe dem AG zurückzubringen, sie bis zur Klärung der weiteren Vorgehensweise zwischen zu lagern oder sie zu einer geeigneten Verwertungs- bzw. Beseitigungsanlage zu verbringen. Dies gilt entsprechend, wenn sich eine vertragswidrige Befüllung der Container erst später herausstellt oder die vereinbarte Verwertungs- bzw. Beseitigung der Abfälle nicht möglich ist. Der AN kann vom AG wegen dieser Maßnahmen Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

§ 7 Schadenersatz, Haftung

  1. Schadensersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verträgen entstehen, für die diese Bedingungen gelten, verjähren in einem Jahr nach Kenntnis des Schadens durch den Berechtigten, gleichgültig, auf welcher Rechtsgrundlage der Schadensersatzanspruch geltend gemacht wurde. Bei grober Fahrlässigkeit, Leichtfertigkeit oder Vorsatz beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre.
  2. Für Schäden am Container, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen, haftet der AG, auch soweit ihn an der Entstehung des Schadens kein Verschulden trifft oder soweit die Ursache des Schadens nicht festgestellt werden kann. Gleiches gilt für das Abhandenkommen des Containers in diesem Zeitraum.
  3. Für Schäden, die an den Sachen des AG oder an fremden Sachen bei der Anlieferung oder Abholung des Containers entstehen, haftet der AN, soweit ihm oder seinem Personal Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung entfällt, wenn der Schaden nicht unverzüglich nach Kenntnis durch den Berechtigten beim AN angezeigt wird.
  4. Schadensersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verträgen entstehen, für die diese Bedingungen gelten, verjähren in einem Jahr nach Kenntnis des Schadens durch den Berechtigten, gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage der Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird. Bei Vorsatz oder bei einem Vorsatz gleich stehenden Verschulden, beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.
  5. Der Abfallerzeuger bleibt Eigentümer der Abfälle bis zur ordnungsgemäßen Entsorgung und vollständigen Bezahlung des fälligen Entgeltes an den AN.

§ 8 Entgelte

  1. Das vereinbarte Entgelt umfasst, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, die Bereitstellung, die Miete, die Abholung und das Verbringen des Containers zum Bestimmungsort. Für vergebliche An- und Abfahrten bei der Anlieferung oder Abholung des Containers oder für Warte- und Standzeiten hat der AG, soweit er dies zu vertreten hat, eine Entschädigung zu zahlen.
  2. Der Container wird, gemäß den getroffenen Vereinbarungen, zur Verfügung gestellt. Gibt der AN den Container nicht gemäß der vereinbarten mietfreien Zeitraum zurück, so ist der AN berechtigt, für jeden Kalendertag über die vereinbarte Mietzeit hinaus bis zu Rückgabe des Containers Miete zu berechnen.
  3. Gebühren und Kosten, die an der Abladestelle (z.B. Deponiegebühren, Sortierkosten oder dergleichen) oder bei der Einholung etwaiger Genehmigungen entstehen, sind in dem vereinbarten Entgelt nicht enthalten. Sie werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
  4. Die vereinbarten Preise und Entgelte sind Nettopreise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzliche zu erstatten.
  5. Bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monate können die Preise für die vereinbarte Entsorgungsleistung in angemessenem Umfang entsprechend der Erhöhung von Löhnen, Lohnnebenkosten, Dieselkraftstoffe angepasst werden. Treten durch veränderte Grundlagen Kostenveränderungen ein, z.B. durch Gesetzes- Steuern- Abgaben – Gebührenänderungen, so verpflichten sich die Vertragspartner, die Entgelte ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens, anzupassen.

§ 9 Fälligkeit der Rechnung

  1. Rechnungen des AN sind sofort ohne Abzug zu bezahlen.
  2. Zahlungsverzug tritt ein, ohne dass es einer Mahnung oder sonstigen Voraussetzungen Bedarf, spätestens 10 Tage nach Zugang der Rechnung, sofern der Verzug nicht nach Gesetz vorher eingetreten ist. Der AN darf im Falle des Verzuges mindestens Zinsen in Höhe von 5 % über dem zum Zeitpunkt des Eintritts des Verzuges geltenden Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank, gemäß § 288 BGB, verlangen. Fällt dieser Leitzins fort, tritt an Stelle des Basiszinssatzes der Deutschen Bundesbank der entsprechende Ersatzleitzins.
  3. Mit Ansprüchen aus diesem Vertrag und damit zusammenhängenden Forderungen aus unerlaubter Handlung und aus ungerechtfertigter Bereicherung darf nur mit fälligen, dem Grunde und er Höhe nach unbestrittenen oder rechtskräftigen festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.
  4. Der AN kann vom AG Vorschüsse bis zur Höhe des voraussichtlichen Rechnungsbetrages verlangen. Die Vorkassenbeträge werden mit dem Gesamtrechnungsbetrag verrechnet. Entsteht hierdurch ggf. eine Überzahlung, so wird diese, sofern keine sonstigen Forderungen des AN gegenüber dem AG bestehen, mit der Rechnungserstellung vergütet. Leistet der AG den geforderten Vorschuss nicht fristgerecht, kann der AN den Vertrag fristlos kündigen und die Containergestellung ablehen.

§ 10 Gerichtsstand

  1. Erfüllungs- und Gerichtsstand für alle Ansprüche, auch für Scheck- und Wechselklagen unter Kaufleuten ist ausschließlich der Sitz des AN. Alle vom AN abgeschlossenen Verträge unterliegen dem deutschen Recht. Das gilt auch für ausländische AG.

§ 11 Salvatorische Klausel

  1. Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind.
  2. Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im übrigen bestehen. Die Vertragsparteien sind in diesem Fall verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlichen gewollten Ergebnis am nächsten kommen.

§ 12 Weitergabe von Daten

Eine Übermittlung Ihrer persönlichen Daten an Dritte zu anderen als den im Folgenden aufgeführten Zwecken findet nicht statt.

Wir geben Ihre persönlichen Daten nur an Dritte weiter, wenn:

  • Sie Ihre nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO ausdrückliche Einwilligung dazu erteilt haben,
  • die Weitergabe nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist und kein Grund zur Annahme besteht, dass Sie ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichtweitergabe Ihrer Daten haben,
  • für den Fall, dass für die Weitergabe nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c DSGVO eine gesetzliche Verpflichtung besteht, sowie dies gesetzlich zulässig und nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO für die Abwicklung von Vertragsverhältnissen mit Ihnen erforderlich ist.